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Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2

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Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.

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Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.

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