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Follow the Rechtsstaat Folge 59

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Europa baut am Datenrecht

Die erste Podcast-Folge des Jahres widmet sich zunächst in Querbeet (ab Minute 1.30) zwei Aktivitäten der EU-Kommission: Um den für alle lästigen Cookie-Bannern zu entkommen startete die Kommission eine Initiative, Webseiten-Anbieter zum Verzicht auf die Abfrage einer Einwilligung zu bewegen und hat dazu den Entwurf von Verpflichtungsgrundsätzen für die digitale Werbeindustrie vorgelegt, der eine Alternative zum „Pay oder Okay“-Modell bietet. Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act DSA) ein förmliches Verfahren gegen X eingeleitet (ab Minute 9.27) Gegenstand der Untersuchung ist, ob X in Bereichen wie Risikomanagement, Moderation von Inhalten, Dark Patterns, Transparenz, Werbung und Datenzugang für Forscher möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Dann sprechen Niko Härting und Stefan Brink eingehend über die Vorlageentscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, ab Minute 21.28): Der EuGH beantwortet Fragen eines bulgarischen Gerichts zum Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach Art 24 und 32 DS-GVO. Der EuGH legt Art. 82 Abs. 1 DS-GVO so aus, dass allein die Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Das sorgt sicherlich für ganz erheblichen Diskussionsbedarf – ab Minute 38.24 denken Niko und Stefan daher über mögliche Kriterien für Schadenersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO im Jahre 2024 nach.

Wir freuen uns auf ein spannendes neues Jahr 2024 – und Euer geschätztes Feedback!

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Dann sprechen Niko Härting und Stefan Brink eingehend über die Vorlageentscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, ab Minute 21.28): Der EuGH beantwortet Fragen eines bulgarischen Gerichts zum Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach Art 24 und 32 DS-GVO. Der EuGH legt Art. 82 Abs. 1 DS-GVO so aus, dass allein die Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Das sorgt sicherlich für ganz erheblichen Diskussionsbedarf – ab Minute 38.24 denken Niko und Stefan daher über mögliche Kriterien für Schadenersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO im Jahre 2024 nach.

Wir freuen uns auf ein spannendes neues Jahr 2024 – und Euer geschätztes Feedback!

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